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Statuten der Vereinigung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung Chinesischer Unternehmen in Österreich“ (im Folgenden „Vereinigung“ genannt).
  • Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Vereinigung kann Zweigniederlassungen innerhalb Österreichs oder in China
  • Sie soll in das Vereinsregister eingetragen 4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2Zweck und Tätigkeitsbereich

  1. Die Vereinigung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, die Interessen von in Österreich ansässigen chinesischen Unternehmen und Organisationen zu vertreten; chinesische Unternehmen, Unternehmen mit chinesischer Beteiligung und Niederlassungen solcher Unternehmen in Österreich zu fördern, die Kommunikation mit Behörden aus China und Österreich zu intensivieren und maßgeblich zur Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses und der Integration beider Völker sowie zum Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen Ferner fördert die Vereinigung die verstärkte Einbindung der Vereinsmitglieder und deren Arbeitnehmer ins gesellschaftliche und kulturelle Leben in Österreich.
  2. Die Vereinigung steht unter der Schirmherrschaft des außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafters der Volksrepublik China in der Republik Österreich.
  3. Die Vereinigung erreicht ihren Zweck insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
  • Kontaktpflege mit Regierungsbehörden beider Länder und Teilnahme an Veranstaltungen, die durch Behörden, Verbände und andere Institutionen organisiert werden,
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen und Vorträgen in den Bereichen Wirtschaft, Recht, Geschichte, Kultur ,
  • Organisation von Veranstaltungen für Vereinsmitglieder sowie zwischen Vereinsmitgliedern und österreichischen Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Wissenschaft,
  • Beschaffung von Informationen über politische, wirtschaftliche sowie gesellschaftliche Gegebenheiten in Österreich, um Vereinsmitglieder bei ihrer Zusammenarbeit mit österreichischen Partnern zu unterstützen und weitere chinesische Unternehmen zur Zusammenarbeit – im beiderseitigen Interesse – in Österreich zu ermutigen,
  • Präsentation der chinesischen Politik, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft gegenüber der österreichischen Öffentlichkeit, Vermittlung eines besseren Verständnisses über chinesische Investitionen in Österreich, Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
  1. Mittel der Vereinigung dürfen nur für statutenmäßige Zwecke nach Maßgabe von Vereinsbeschlüssen verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinigungsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist freiwillig. Die Mitglieder müssen die Statuten der Vereinigung
  2. Ordentliche Mitglieder können
  •  Unternehmen mit Sitz in Österreich, die unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsunternehmen chinesischer Unternehmen sind,
  • chinesische Unternehmen, die nach Vereinbarung beider Länder keine Registrierpflicht haben,

werden.

Ferner können Unternehmerverbände mit chinesischen Mitgliedern mit Wirkungskreis in Österreich sowie NGOs ordentliche Mitglieder der Vereinigung werden.

  1. Behörden und Wirtschaftsförderungsgesellschaften in der Republik Österreich und der Volksrepublik China, österreichische Firmen sowie auch Firmen aus anderen Ländern können Fördermitglieder
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
  • es schuldhaft den Vereinigungszielen in schwerwiegender Weise zuwider handelt oder seinen statutenmäßigen Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommt oder
  • mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht gezahlt

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss ist zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses die Generalversammlung anrufen. Diese entscheidet durch einfache Mehrheit. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder können Leistungen der Vereinigung nutzen und an den Veranstaltungen der Vereinigung teilnehmen. Sie haben im Rahmen der Möglichkeiten der Vereinigung und der für die Vereinigung vorhandenen Organe Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Vereinigungsorgane. Die Vertretung von Einzelinteressen kann wahrgenommen werden, soweit dies im überwiegenden Gesamtinteresse der Vereinigung
  2. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen der Vereinigung teilzunehmen, und sind bei Wahlen und Beschlüssen stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder nehmen an den Generalversammlungen mit beratender Stimme
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit der Vereinigung zu unterstützen und die Beschlüsse der Generalversammlung
  4. Die ordentlichen Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit setzt auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit fest. Fördermitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu

§ 5 Vereinsorgane

Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung (§6), der Vorstand (§7), das Sekretariat (§8) und die Rechnungsprüfer (§10).

§ 6 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“   im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und stellt das oberste Organ der Vereinigung dar.
  2. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
    • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Statuten ist
    • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens der Vereinigung
    • Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die Auflösung der Vereinigung
  1. Die Generalversammlung kann beschließen, dass die Einnahmen und Ausgaben (Jahresabschluss) durch einen oder mehrere externe Rechnungsprüfer geprüft werden.
  1. Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch eine zu Beginn der Versammlung von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu wählende Person.
  1. Zur Generalversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen oder der Vorstand dies vorschlägt. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Zugang des schriftlichen Antrags auf Einberufung bei der Vereinigung tagen.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit   das   Gesetz   oder   diese   Statuten   nicht   eine   größere   Mehrheit vorschreiben. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Die nicht anwesenden Mitglieder können per Post abstimmen.
  2. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand soll für die Wahl geeignete Vorschläge unterbreiten. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der Vereinigung, die nicht durch Gesetz diese Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied der Vereinigung bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Generalversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Vorstandsmitglieder, die juristische Personen sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder – soweit gesetzlich zulässig – durch eine von ihnen bevollmächtigte Person vertreten.
  5. Der Vorstand hat über grundlegende  und   aktuelle   Fragen   der   Aufgaben   der Vereinigung zu beraten. Er entscheidet in den durch diese Statuten oder durch Beschluss der Generalversammlung bestimmten Fällen.
  6. Der Vorstandsvorsitz wird für 1 Jahr bekleidet und kann wiedergewählt
  7. Sitzungen des Vorstands und des engeren Vorstandes finden mindestens einmal jährlich statt. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  1. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, telefonisch und/oder unter Einsatz elektronischer Medien außerhalb von Sitzungen im Umlauf gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sodass die Stimme des Vorstandes bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

  1. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  1. Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Vereinigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Vorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Vereinigung bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  1. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden sein Stellvertreter.

§ 8 Sekretariat

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand ein Sekretariat bestellen und ihm insbesondere die Vorbereitung und Umsetzung der Organbeschlüsse sowie – vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Organe – die Umsetzung der Vereinszwecke i.S. des § 2 der Statuten übertragen.
  1. Der Vorstand kann das Sekretariat im Rahmen des Absatzes 1 zur Vertretung der Vereinigung in wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten der Vereinigung ermächtigen. Das Nähere bestimmt der
  1. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder des Sekretariats der Vereinigung hinzuziehen.
  1. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für das Sekretariat erlassen, die das Nähere regelt.

§ 9 Beirat

(1) Wird ein Beirat eingerichtet, so kommt ihm in allen wichtigen Fragen beratende Funktion zu. Der Beirat ist mit wichtigen Vertretern aus Wirtschaft und Politik sowie einflussreichen Persönlichkeiten des europäischen, wie auch chinesischen Wirtschaftslebens zu besetzen.

§ 10 Rechnungsprüfer

Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die  Prüfung der Finanzgebarung der Vereinigung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand  hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 11 Statutenänderung und Auflösung

  1. Über Statutenänderungen, die Änderung des Vereinigungszwecks und die Auflösung entscheidet die Generalversammlung. Vorschläge zu Statutenänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sollen den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Sitzung der Generalversammlung zugeleitet werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung der Vereinigung ist der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigter Liquidator, falls die Generalversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung der Vereinigung fällt das gesamte  Vermögen an einen Verein, der gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese  Vereinigung verfolgt und chinesische Mitglieder hat, mit der Auflage,  es ausschließlich und unmittelbar im Sinne von § 2 Ziffer 3 dieser Statuten zu

§ 12 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinigungsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist   das   vereinigungsinterne Schiedsgericht Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlungangehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung

beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinigungssintern endgültig.